AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Fahrschule Safe and Easy
Stand: 01.09.2024
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht, zuzüglich einer Vorbereitung auf die praktische Prüfung und die Durchführung der Prüfung.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Die Ausbildung erfolgt auf Basis eines schriftlichen Ausbildungsvertrags. Der Vertrag wird digital geführt und signiert. Der Vertrag ist jederzeit in der TheorieCheck! App einsehbar. Ein Ausdruck auf Papier erfolgt nicht.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 6 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Soll das Ausbildungsverhältnis nach Ende des Vertragsverhältnisses fortgesetzt werden, muss ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen werden. Ein weiterer Grundbetrag ist aus dem Ausbildungsvertrag ersichtlich. Die bereits erbrachten Leistungen können ggf. nicht angerechnet werden.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen, geistigen oder charakterlichen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so hat die Fahrschule das Recht den Ausbildungsvertrag zu beenden. Hierfür ist kein Nachweis nötig.
2. Entgelte
Alle Entgelte werden im Ausbildungsvertrag aufgeführt. Sämtliche Termine, Leistungen und Entgelte werden in der TheorieCheck! App dem Schüler bekanntgegeben. Für jedes Entgelt erhält der Schüler per Mail und in der App eine Rechnung. Die Zahlungsmodalitäten der Fahrschule müssen vom Schüler akzeptiert werden. Bei einer Finanzierung ist der Ausbildungsvertrag erst mit Zustimmung der Bank gültig.
3. Grundbetrag und Leistungen
mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts sowie alle organisatorischen und rechtlichen Vor- und Nachbereitungen der Fahrschule. Die TheorieCheck! App ist nicht Bestandteil des Grundbetrags, sondern wird für die Dauer der Ausbildung zur Verfügung gestellt. Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, wird die App automatisch deaktiviert.
a) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung despraktischen Fahrunterrichts.
b) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen und Prüfgebühren der Prüforganisation
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Absage von Fahrstunden/ Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
4. Zahlungsbedingungen
Alle Leistungen der Fahrschule können per Sepa Lastschrift Mandat abgerechnet werden. Der Schüler erhält vorab eine Rechnung, dieser kann er mit einer Frist von 3 Werktagen Wiedersprechen. Tut er dies nicht gilt die Rechnung als akzeptiert. Der Grundbetrag wird binnen 3 Werktagen nach Anmeldung fällig, spätestens mit dem Beginn des Theoriekurses. Alle weiteren Leistungen werden nach Durchführung abrechnet.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Sollte ein Lastschriftmandat zurückgerufen werden (egal ob durch die Bank oder den Schüler) muss diese binnen 3 Werktagen beglichen werden. Bei drei Rückrufen innerhalb der Ausbildung kann die Fahrschule den Ausbildungsvertrag fristlos kündigen. Stimmt der Schüler dem Sepa Verfahren nicht zu, hat er dafür Sorge zu tragen immer ausreichend und frühzeitig Guthaben auf dem TheorieCheck! Konto zu platzieren. Leistungen ohne Guthaben werden verweigert und in Rechnung gestellt.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Der Ausbildungsvertrag endet automatisch nach 6 Monaten oder mit bestehen der praktischen Prüfung. Sollten die 6 Monate verstreichen und der Schüler wünscht die Ausbildung fortzusetzen, muss ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen werden.
5. Kündigung des Vertrags
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund die Ausbildung um mehr als 3 Monate unterbricht,
b) die Fahrschule die geistige-, charakterliche oder körperliche Eignung zur Ausbildung anzweifelt,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers oder der Fahrschule verstößt,
d) mehr als dreimal ein Sepa Lastschriftmandat platzt oder mehr als dreimal an die Einzahlung eines Guthabens erinnert werden muss.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn des Theoriekurses, aber vor dem Abschluss des Kurses erfolgt;
c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Ein Guthaben ist dann zurückzuerstatten, wenn dieses binnen 12 Monaten vom Schüler eingefordert wird. Danach werden Verwaltungskosten für die Guthabenführung in Höhe der üblichen Zinsen einer Bank fällig.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Als Nachweis gilt die Leistung in der App.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zuwarten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen.
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
c) Wenn auf Grund des Verhaltens vom Fahrschüler eine Vermittlung der Inhalte aus der FahrschAusbO nicht möglich ist.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät, Fahrzeugen und Fahrschulinventar
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Dies gilt auch für das Inventar der Fahrschule, allen ausgehändigten Objekten und den Fahrsimulatoren.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge hoben. Es besteht grundsätzlich kein Recht ein bestimmtes Fahrzeug zu nutzen.
Sollte auf Grund der körperlichen Voraussetzungen eines Fahrschülers die Ausbildung mit den KFZ nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Kündigung mit Rückforderung des Grundbetrags nicht möglich.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (an geeigneter Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Eine Ausbildung ist nur möglich, wenn gegen den Fahrschüler kein Fahrverbot vorliegt.
Grobe und vorsätzliche Handlungen gegen die STV0 führen zum Ausschluss vom Fahrunterricht. Wiederholte Schädigung von Motorrädern führt außerdem zur Kündigung des Ausbildungsvertrags durch die Fahrschule.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). Für den Abschluss der theoretischen Ausbildung ist eine selbständige Vorbereitung mit der TheorieCheck! App nötig. Andere Apps/Lernmethoden werden nicht akzeptiert.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet. Alle Termine werden in der TheorieCheck! App eingetragen. Der Eintrag gilt als Terminbestätigung.
12. TheorieCheck! App
TheorieCheck! ist ein Produkt der Adoptech Deutschland GmbH, das Produkt, alle Ideen und Inhalte verbleiben Eigentum der Adoptech Deutschland GmbH. Alle Daten der Fahrschüler werden nach den Aufbewahrungspflichten und der DSGVO gespeichert. Die App wird von der Fahrschule dem Fahrschüler kostenfrei für die Ausbildung zur Verfügung gestellt. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bleibt die App zum Zweck der Unterlageneinsicht aktiviert. Kündigt der Fahrschüler den Vertrag wird die App umgehend deaktiviert. Ein Recht zur Weiternutzung besteht nicht. Die App ist zu keinem Zeitpunkt Eigentum des Fahrschülers. Jede Verbreitung der Inhalte, Ideen oder der Abläufe ist strengstens verboten.
13. Gerichtsstand
Der Sitz der Fahrschule gilt als Gerichtsstand. Der Wohnort oder allgemeine Aufenthaltsort des Fahrschülers ist für den Gerichtsstand irrelevant.
14. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.